etv94er-archiv
  S09 Beschwerde
 
05.10.2009

Nachricht:

TuS Finkenwerder hat seine B-Landesligamannschaft nach 3 deutlichen Niederlagen aus dem laufenden Wettbewerb zurückgezogen.

Kommentar:

Was die Finkenwerder Verantwortlichen zu ihrem Handeln bewogen hat, können Außenstehende wie wir nicht abschließend beurteilen. Offensichtlich ist, dass es erhebliche interne Zweifel an der Konkurrenzfähigkeit des Teams gegeben haben muss, sonst hätte man den von den 92ern in der Vorsaison souverän erspielten Verbandsligaplatz eingenommen. Die Mannschaft nur für die Landesliga zu melden war wohl eine Mischung aus Zaudern und im besten Fall Naivität, konnte man doch davon ausgehen, dass die Leistungsunterschiede zwischen Landes- und Verbandsliga nicht so stark sein würden wie die innerhalb dieser beiden Ligen. Man könnte jetzt über Verantwortung den jugendlichen Fußballspielern gegenüber schreiben, wir lassen das und stellen nur fest: Gut, dass jetzt ein Schlussstrich gezogen wurde. Letztlich müssen das die Finkenwerder auch unter sich ausmachen und für die Zukunft daraus lernen. Für uns bleibt der bittere Nachgeschmack, dass aufgrund der Kurzsichtigkeit der Verantwortlichen von der Elbinsel wir um den Landesligaplatz gebracht worden sind

Was aber erneut deutlich wird, ist die geringe Eignung des Hamburger Aufstiegssystems und, mit ihm verbunden, des gesamten reformierten Ligasystems, die einzelnen Mannschaften ihrer Spielstärke entsprechend in die Ligen zu kanalisieren. Im Herrenfußball funktioniert innerhalb des Amateurbereichs einerseits und innerhalb des Profifußballs andererseits dieses System - an der Schnittstelle dieser beiden Systeme hakt es zwar auch gewaltig, das hat aber andere Gründe. Es funktioniert im Herrenbereich, weil die Perspektiven der Mannschaften eher langfristig sind, eine Herrenmannschaft kann Jahre wachsen oder auch schrumpfen - und findet sich immer in der für sie passenden Staffel oder zumindest in deren Nähe wieder.

Im Juniorenbereich ist das anders. Die Mannschaften haben heute keine Zeit mehr, sich zu entwickeln, zu wachsen und sich mit ihresgleichen zu messen, jedenfalls sobald sie vom D- in den C-Bereich gewechselt sind. Sie erben Plätze, die sie nicht ausfüllen können und werden dort Wochenende für Wochenende vorgeführt, bis die Lust am Fußball vergangen ist, oder sie werden in Staffeln gezwungen, in denen sie nicht gefordert werden und dort hängen sie zum Teil für den Rest ihrer Juniorenzeit fest.

Folgen sind einerseits Rückziehungen wie im Fall Jung-Elstern C-Verbandsliga oder Finkenwerders B-Landesliga - da werden bestimmt noch ein paar weitere in dieser Saison dazukommen - oder Ausbluten ganzer Mannschaften wie z. B. der 1. C von Hammonia in der Vorsaison. Damit sind häufig absurde Spielerwanderungen verbunden, die obskuren Trainerrufen quer durch die Stadt folgen. Natürlich hat es aus den unterschiedlichsten Gründen auch in früheren Jahren über- oder unterforderte Mannschaften gegeben, und Mannschaften haben sich aufgelöst oder sind plötzlich unter neuem Namen aufgetaucht, aber unser aktuelles Aufstiegssystem verstärkt die Zufälligkeit der Ligazuordnung anstatt ihr entgegenzuwirken.

Die Verantwortung für die richtige Einstufung der Mannschaften liegt wieder wie von der G- bis zu den jüngeren D-Junioren bei den Trainern und Jugendobleuten. Schwach, mittel oder stark melden, Verbandsliga oder Bezirksliga, das ist oft die Frage. Wir müssen doch erwarten können, dass eine überragende Bezirksligamannschaft in die Landesliga aufsteigt und von dort in die Verbandsliga - wenn's sportlich reicht. In unserem System steigen aber gute Verbandsligamannschaften in die Bezirksliga ab und mittelmäßige Bezirksligamannschaften steigen in die Verbandsliga auf, wenn sie die Altersgrenze überschreiten und so eine Mannschaft wie die A-Verbandsligamannschaft aus der Amateurabteilung des HSV ist de facto unabsteigbar weil ihr Platz jedes Jahr aufs neue von der B-Bundesligamannschaft bzw. der B-Regionalligamannschaft des Nachwuchsleistungszentrums neu erwirkt wird.

Es wird Zeit, unser neues System gründlich auf den Prüfstand zu stellen und dann schnellstens auf den berühmten Müllhaufen der Geschichte zu werfen. Wir brauchen ein System, in dem Vereinen, ihren Mannschaften und deren Spielern wieder ein Mindestmaß an Planungssicherheit durch sportliche Folgerichtigkeit gegeben wird. Dem Wahnsinn Einhalt gebieten kann nur der Hamburger Fußballverband mit seinen Experten und nicht die ehrenamtlichen Trainer und Jugendobleute der Vereine.

27.08.2009

Beschwerde des Eimsbütteler TV gegen die Verwaltungsentscheidung des VJA vom 22.07.09 - 27.08.2009

Sitzung vom 12.8.2009

Betrifft: Beschwerde des Eimsbütteler TV gegen die Verwaltungsentscheidung des VJA vom 22.7.2009 (Ablehnung des Antrags auf Einteilung der C-Junioren-Verbandsliga aus der Saison 08/09 in die B-Junioren-Landesliga der Saison 09/10 )

Urteil

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 25,00 trägt der Beschwerdeführer.
  3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Begründung
:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zum Ende der Spielserie 2008 / 2009 hat der VJA als Serviceleistung in unregelmäßigen Abständen informell den beteiligten Vereinen der Juniorenligen mitgeteilt, wie die Klasseneinteilungen für die nächste Saison unter Berücksichtigung eventueller Auf- und Absteiger aussehen könnte. In den Anschreiben an die Vereine wurde ausdrücklich immer darauf hingewiesen, dass aus diesen Mitteilungen keine Ansprüche auf einen Aufstieg hergeleitet werden können. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Entscheidung erst nach Ende der Spielserie und nach Ablauf der Fristen für die Erklärung eines Verzichts auf einen Aufstieg und der Meldung für eine Liga ergehen kann. Die Listen enthielten teilweise offenkundige Fehler, die in späteren Listen korrigiert wurden. Auf diese Fehler wurde seitens des VJA auch ausdrücklich hingewiesen.

Nach Ablauf der Frist für die kostenfreie Erklärung eines Verzichts auf den Aufstieg reichte der Verein TUS Finkenwerder eine Erklärung beim VJA ein, mit der ausdrücklich auf den Aufstieg in die B-Junioren-Verbandsliga verzichtet wurde. Weiterhin wurde in diesem Schreiben erklärt, dass eine Meldung dieser Mannschaft innerhalb der Meldefrist erfolgen werde. Dieses Schreiben wurde versehentlich vom VJA als genereller Verzicht auch für die Landesliga angesehen. In den nachfolgenden informellen Benachrichtigungen der betroffenen Vereine wurde dieser Fehler verarbeitet und anstelle der Einteilung des TUS Finkenwerder in die B-Junioren-Landesliga den Beschwerdeführer dort eingeteilt, wiederum mit dem Hinweis, dass Rechte hieraus nicht abgeleitet werden können. Nachdem TUS Finkenwerder innerhalb der Meldefrist die Mannschaft für die Landesliga gemeldet hatte, wurde der Fehler in der Veröffentlichung vom VJA festgestellt und der Antrag des Beschwerdeführers auf Einteilung in die Landesliga zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, es liege ein genereller Verzicht des TUS Finkenwerder vor, der nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Außerdem habe der Beschwerdeführer auf die informellen Benachrichtigungen vertrauen dürfen. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes müsse der Beschwerdeführer in die Landesliga eingeteilt werden, gegebenenfalls unter Aufstockung der Anzahl der Vereine in der Landesliga.

Dem Verbandsgericht haben die informellen Schreiben und vorläufigen Einteilungen sowie das Verzichtsschreiben des TUS Finkenwerder vorgelegen. Außerdem wurde der zuständige Sachbearbeiter des HFV im Termin angehört.

Danach steht folgendes fest:

Das Schreiben des TUS Finkenwerder stellt seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht einen generellen Verzicht sondern nur als Verzicht auf den Aufstieg in die Verbandsliga dar. Der Sachbearbeiter des HFV hatte dieses versehentlich falsch interpretiert. Eine Rücknahme eines generelle Verzichts durch TUS Finkenwerder ist nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

Nach allgemeiner Rechtsauffassung kann ein Anspruch auf antragsgemäße Entscheidung nur dann bestehen, wenn durch Erklärungen oder Handlungen des anderen Teils, hier des VJA, eine beabsichtigte Entscheidung so angekündigt wird, dass man darauf vertrauen durfte, dass diese Entscheidung auch später tatsächlich ergehen werde. Das wäre dann der Fall, wenn der VJA sich mit den Veröffentlichungen bereits abschließend binden wollte und diese nach außen hin zu verstehen gegeben hat.

Ein Vertrauen auf die Richtigkeit der informellen Serviceleistung des VJA konnte hier jedoch nicht begründet werden, da die Informationen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung durch den VJA nach Auswertung aller Kriterien standen und allen beteiligten Vereinen klar war, dass Fehler in den Veröffentlichungen vorhanden waren bzw. sein konnten.
Der Beschwerdeführer hat auch unter sportlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf Einteilung durch Aufstockung der Klasse. Der Vertreter des VJA hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht Gründe vorgetragen, die gegen eine Aufstockung sprechen. Ermessensfehler in dieser Begründung sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge der §§ 28 und 29 RuVO zurückzuweisen.

             Zeißing
Vorsitzender des Verbandsgerichts

13.08.2009

Das Urteil

Vorgeschichte

Die Geschäftsstelle des Verbandsjugendausschusses hatte am 12.5 und am 15.6. jeweils Auswertungen zum Aufstieg in die Bundes-, Regional-, Verbands- und Landesligen im A-, B- und C-Juniorenbereich veröffentlicht, in denen jeweils der ETV aufgrund seines 6. Platzes in der C-Verbandsliga einen Platz für die B-Landesliga zugewiesen bekommen hatte. In der Auswertung vom 15.6. wurde zudem mitgeteilt, dass Finkenwerder, der Gewinner der B-Landesliga und somit erster Aufsteiger in die B-Verbandsliga sowohl auf einen B-Verbands- als auch -Landesligaplatz für die Saison 2009/10 verzichtet hätte.

Am 2.7. wurde eine neue Auswertung geschickt, in der der ETV seinen B-LL-Platz verloren hatte, weil Finkenwerder nun nur noch auf die Verbands-, nicht jedoch auf die Landesliga verzichtet hat.

Hätte Finkenwerder nicht auf den Verbandsligaplatz verzichtet, wäre Süderelbe nur mit einer Mannschaft im B-Leistungsbereich vertreten gewesen und der ETV hätte den B-Landesligaplatz erhalten. Bei einem Totalverzicht wären Süderelbe und der ETV jeweils in der B-Verbands- und -Landesliga vertreten gewesen. Nur in dieser Teilverzichtssituation verlor der ETV seinen Platz in der Landesliga.

Zwischen dem 15.6. und dem 2.7. liefen die Planungen für die Landesliga auf Hochtouren. Einige Spieler, die gern Landesliga spielen wollten, sagten ihren Verbleib endgültig zu, einige neue Spieler entschieden sich, für die Landesliga des ETV im nächsten Jahr auflaufen zu wollen. Es wurden Präsentationsanzüge angeschafft, die von den Spieler nicht unerheblich mitfinanziert worden sind.

Die Offiziellen, Trainer und Betreuer standen bei den Spielern im Wort und mussten nun kräftig zurückrudern. Die Spieler hatten sich auf die Vereinsverantwortlichen verlassen, die wiederum den Aussagen der Verbandsverantwortlichen vertrauten.

Aus diesen Gründen hat der ETV beim Verbandsjugendausschuss einen begründeten Antrag auf Zuweisung eines B-Landesligaplatzes gestellt, den der Ausschuss abgelehnt hat. Gegen diese Ablehnung konnte nur noch Beschwerde bein Verbandsgericht eingelegt werden. Am Mittwoch wurde über diese Beschwerde entschieden.

Zwei Fragen, die es zu klären galt

1. Hat von Anfang an ein Teilverzicht von Finkenwerder vorgelegen oder gab es erst einen rechtswirksamen Totalverzicht, der dann unzulässigerweise rückgängig gemacht wurde?

2. Wenn der Teilverzicht korrekt war, würde eindeutig ein Fehler des Verbands vorliegen. Hätte der ETV dann nicht früher (deutlich vor dem Wechselstichtag 30.6.) informiert werden müssen?

Die Entscheidung des Verbandsgerichts war für den ETV in beiden Fällen negativ. Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Vereinsvertreter und bewertete den Verzicht Finkenwerders auf die Verbandsliga in der erfolgten Form als eindeutig und zulässig, wenn auch verspätet.

Damit war der "Schwarze Peter" bei der Geschäftsstelle des Verbandsjugendausschusses, dessen Vertreter unumwunden zugab, den "eindeutigen" Verzicht Finkenwerders nur auf die Verbandsliga als Totalverzicht falsch interpretiert zu haben und erst bei der Durchsicht der Meldungen nach Beendigung des regulären Spielbetriebs in der C-Verbandsliga (1. Juli) diesen Fehler bemerkt zu haben.

Bezüglich des Sachverhalts, dass der ETV der Tatsachenbehauptung der Geschäftstelle ("Finkenwerder verzichtet sowohl auf die B-VL als auch auf die B-LL") vom 15. Juni vertraute und entsprechend für die B-Landesliga plante, wurde kein Vertrauensschutz gewährt, weil die Informationen, die regelmäßig von der Geschäftsstelle zu den möglichen Staffeleinteilungen herausgegeben wurden, als Serviceleistung gewertet wurden und jeweils mit einem "kann sich noch ändern" versehen waren. Dem Argument, dass dies selbstverständlich auf die variablen Tabellenstände und ausstehende Nichtmeldungen zu münzen sei, jedoch nicht für die o.a. Tatsachbehauptung der Geschäftsstelle gewertet werden könne, wurde nicht gefolgt.

Somit hatte sich die Geschäftsstelle selbst einen Freibrief ausgestellt.

Zudem befand der Vorsitzende des Verbandsgerichts, dass die Aufstiegsregelungen so kompliziert seien, dass von den Vereinen keine korrekten Auswertungen seitens der Geschäftsstelle erwartet werden könnten. Die vielen fehlerhaften Auswertungen seien dafür ausreichendes Indiz. Man dürfe diesen Serviceleistungen also kein Vertrauen entgegen bringen und es bestünde somit auch kein Vertrauensschutz.

Dass sich die Termine Meldeschluss (8. Juli) und Wechselstichtag (30. Juni) überschnitten, wurde vom Gericht bemängelt, spielte für die Urteilfindung offensichtlich aber keine Rolle.

Ein letzter Strohhalm reißt

Eine letzte Möglichkeit hätte noch bestanden, wenn die anwesende Verbandsjugendausschussvertreterin die Frage, ob es denn organisatorisch zumutbar sei, die Landesliga auf 15 Mannschaften aufzustocken, nicht kategorisch verneint hätte (komisch: im letzten Jahr war das in der A-Verbandsliga noch möglich). Die Argumentation, mit der dieses "Nein" untermauert wurde (vier Spieltage mehr, Gefahr von "englischen Wochen" und zuviel Aufwand; dann wären weiteren Protesten Tür und Tor geöffnet), wurde vom Gericht zwar teilweise zurück gewiesen, das Nein wurde aber hingenommen.

So kam das Verbandsgericht zu seinem Urteil, die Beschwerde zurückzuweisen. Gegen dieses Urteil ist auf Sportgerichtsebene keine Revision mehr möglich. Einzig ein ordentliches Gericht könnte in diesem Fall noch angerufen werden.

In der nächsten Woche wird das Urteil einschließlich seiner schriftlichen Begründung im Internet veröffentlicht werden.
 
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